Kontrast

1996, Innenbereichssatzung

  • Satzung über die Abgrenzung und Abrundung eines im Zusammenhang
  • bebauten Ortsteiles für den Bereich der Ortslage Venekoten
  • vom 21. November 1996

Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV. NW. S. 475), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. April 1992 (GV. NW. S. 124) und des § 34 Absatz 4 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. l S. 2253) hat der Rat der Gemeinde Niederkrüchten in seiner Sitzung am 7. Juli 1992 folgende Satzung beschlossen:

  • § 1
  • Geltungsbereich der Satzung

(1) In der Gemeinde Niederkrüchten wird nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 des Baugesetzbuches (BauGB) die Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles für den Bereich der Ortslage Venekoten festgelegt. Dabei sind einzelne Außenbereichsgrundstücke zur Abrundung des Abgrenzungsgebietes mit einbezogen worden.

(2) Das Abgrenzungsgebiet des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles der Ortslage Venekoten ist in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 5.000 durch Umrandung dargestellt. Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieser Satzung.

  • § 2
  • Grundflächenzahl

Aufgrund der §§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 34 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 16 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. l S. 132) wird eine Grundflächenzahl -GRZ- von 0,25 festgesetzt.

  • § 3
  • Private Grünfläche

Aufgrund der §§ 9 Abs. 1 Nr. 15 und 34 Abs. 4 BauGB werden die folgenden Grundstücke der Gemarkung Elmpt, soweit diese im Satzungsbereich liegen, als "private Grünfläche -Parkanlage-" festgesetzt:

Flur 3, Flurstücke 68 und 71;

Flur 38, Flurstücke 118, 461, 490, 542, 557, 560, 586, 591, 592, 593, 594, 615, 670, 689, 706, 723, 753, 754, 755, 758, 766 -teilweise- (ausgenommen von der Festsetzung als "private Grünfläche -Parkanlage-" ist eine Fläche im südlichen Anschluss an das Flurstück 106 in einer parallelen Breite von 4,0 m), 768, 769, 770, 773, 775, 800, 807, 810, 823, 832, 852 und 854 -teilweise- (westlicher Grundstücksteil der geradlinigen Verlängerung der Grenze der Flurstücke 852/623).

Flur 39, Flurstücke 81, 177, 182 und 250.

  • § 4
  • Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Für diese Satzung ist das Anzeigeverfahren gemäß § 34 Abs. 5 BauGB in Verbindung mit § 22 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 BauGB durchgeführt worden.

Der Übersichtsplan gemäß § 1 Abs. 2 der Satzung liegt ab sofort beim Bauverwaltungs- und Planungsamt der Gemeinde Niederkrüchten, Rathaus Elmpt, Laurentiusstraße 19, Zimmer 12, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Bekanntmachungsanordnung

Die Satzung über die Abgrenzung und Abrundung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles für den Bereich der Ortslage Venekoten, die Durchführung des Anzeigeverfahrens dieser Satzung, Ort und Zeit der Auslegung des Übersichtsplanes gemäß § 1 Abs. 2 der Satzung sowie die aufgrund des Baugesetzbuches (BauGB) und der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) erforderlichen Hinweise werden hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Hinweise
  • A) Es wird darauf hingewiesen, dass Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB in den Fällen der §§ 39 bis 42 BauGB Entschädigung verlangen können und dass sie die Fälligkeit ihrer Ansprüche durch einen bei dem Entscheidungspflichtigen zu stellenden schriftlichen Antrag auf Entschädigungsleistung herbeiführen können. Entschädigungsansprüche erlöschen, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vermögensnachteil eingetreten ist, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
  • B) Auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
  • Unbeachtlich für die Rechtswirksamkeit der Satzung sind:
  • 1. Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
  • 2. Mängel der Abwägung
  • wenn sie nicht in Fällen der Nummer 1 innerhalb eines Jahres, in Fällen der Nummer 2 innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
  • C) Nach § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
  • a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
  • b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  • c) der Gemeindedirektor hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet,
  • d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Niederkrüchten vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Der Geltungsbereich der Satzung ist aus dem nachstehend abgedruckten Kartenausschnitt ersichtlich.

Niederkrüchten, den 21. November 1996

  • gez. Keder
  • Bürgermeister

(Anmerkung webmaster: Die hier gezeigte Karte hat nicht den zuvor genannten Maßstab von 1 : 5.000. Eine detaillierte Übersichtskarte finden Sie "hier").

Abl. Krs. Vie. 1996, S. 631