Einfriedungen





Venekoten













Wenn es auch nicht offen ausgesprochen wird, so ist zu bemerken, dass in den vergangenen Jahren der Unmut gegenüber einigen neu errichteten Grundstückseinfriedungen wächst. In erster Linie sind es neu zugezogene Grundstückseigentümer, die mit einem lapidaren Verweis auf die Landesbauordnung NRW Ihre Grundstücke mit einem 2,00 m hohen Bretter- oder Metallgitterzaun einfrieden. Oftmals sind diese Einfriedungen auch höher, nämlich mindestens 2,10 m, was auf die in den Heimwerkermärkten erhältlichen Zaunelemente-Bauhöhen zurück zu führen ist.
Hierzu einige Informationen für Sie als Nachbar:
Der Bereich Venekotensee wurde ursprünglich als Ferienhausgebiet konzipiert. Hierauf abgestimmt wurden auch die überwiegend kleinteilige Bebauung und die Erschließung des Gesamtbereiches. Die Gebäude wurden in einen "Waldbereich" integriert. Diese landschaftliche Komponente macht auch den "Charakter" des Bereiches Venekoten zu einer unverwechselbaren und besonderen Anlage. Die Gebäude wurden "in die Landschaft" integriert.
Das Baugesetzbuch (BauGB) § 34 - Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile - definiert unter Punkt 1:
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Über den § 34 (BauGB) hinaus spezifiziert die Satzung Venekotens den zuvor genannten Punkt (1), indem sie auf die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb des Geltungsbereiches wie die Erweiterungen bestehender Anlagen oder die Errichtung von Nebenanlagen besonders eingeht. Auf Grundstückseinfriedungen geht sie jedoch nicht ein.
Grundstückseinfriedungen sind Anlagen auf dem eigenen Grundstück, die vor Beeinträchtigungen von außen schützen sollen, zum Beispiel vor unbefugtes Betreten durch Mensch und Tier.
Wurde oder wird eine Einfriedung mit Zustimmung des Nachbarn auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtet, so handelt es sich um eine Grenzanlage, die nicht eigenmächtig ohne Zustimmung des Nachbarn verändert oder beseitigt werden darf.
Die Vorgaben für die Art und Weise von Grundstückseinfriedungen auf dem eigenen Grundstück sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (ab § 903 bis § 924 -Inhalt des Eigentums- und § 1004), im öffentlichen Baurecht (zum Beispiel unter den §§ 3, 12 und 15), in den Gemeindesatzungen und in den Vorschriften des Nachbarrechtgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen geregelt.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch finden sich in Bezug auf Grundstückseinfriedungen keine Regelungen.
Die Landesbauordnung (BauO NRW) regelt, ob ein geplantes Vorhaben zur Errichtung einer Einfriedung genehmigungsfrei oder genehmigungspflichtig ist:
1991 wurde von der Gemeinde Niederkrüchten folgende Regelung zu Einfriedungen in die Gestaltungssatzung Elm-6 "Venekotensee" aufgenommen: "Einfriedungen sind ausschließlich aus Holz oder aus Maschendrahtzaun in einer Höhe von maximal 1,25 m zulässig." Diese Regelung, die zur öffentlichen Verkehrsfläche als auch zum Nachbarn hin galt, wurde jedoch mit der im Jahr 2008 rechtsgültig in Kraft getretenen Gestaltungssatzung Venekoten nicht mit aufgenommen und demzufolge aufgehoben.
2013 jedoch, im 2. Nachtrag zur Satzung über örtliche Bauvorschriften im Ortsteil Venekoten (Gestaltungssatzung Venekoten), wurde die Höhe von Einfriedungen zu öffentlichen Verkehrsflächen hin im § 3a erneut festgelegt:
Gleichzeitig wird jedoch erläutert, "dass gegen illegal bestehende Einfriedungsanlagen seitens der Bauaufsicht nur im Wege einer schriftlichen Beschwerde vorgegangen werde". Eine Regelung der Bauhöhe zum Nachbarn hin wurde nicht getroffen. Auch ist keine Angabe über die Beschaffenheit der Einfriedungen enthalten, so dass Hecken, Mauern und Zäune aus den verschiedensten Materialen erlaubt sind.
Hierüber gibt das Nachbarrechtgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen Auskunft:
Hier reicht es, sich einen Überblick der Einfriedungen auf allen bebauten Grundstücken in Venekoten zu verschaffen. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass die ortsübliche Einfriedungshöhe bereits für einen längeren Zeitraum ab dem Jahr 1991 mit 1,25 m geregelt war und zudem seit dem Jahr 2013 zumindest für die Abgrenzung zu Gemeindeeigentum mit 1,25 m Höhe erneut festgesetzt ist. Festzuhalten bleibt, dass in Venekoten eine 1,25 m hohe Grundstückseinfriedung als ortsüblich angesehen werden kann, selbst dann, wenn Hecken auf Grund Ihres Wachstums höher sind und vom Nachbarn geduldet werden. Meist befindet sich direkt vor der Hecke ein Zaun, die ursprüngliche Einfriedung, der wiederum nur ca. 1,25 m hoch ist.
Kommt es zu einem Rechtsstreit zwischen Nachbarn und lässt sich auf Grund unterschiedlicher Einfriedungen keine Ortsüblichkeit feststellen, so gibt das Nachbarrechtgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen erneut vor, was ortsüblich ist:
Im Falle eines Rechtsstreits wird jedoch individuell durch die entsprechende Rechtsinstanz geurteilt. Hierzu gibt Ihnen ein Anwalt Auskunft.
Zunächst suchen Sie bitte das Gespräch mit dem Nachbarn und weisen Sie auf den Feriendorf- und Waldcharakter hin, den es gilt, zu erhalten. Vielleicht können Sie sich auf eine höhere Hecke einigen. Fruchten alle Einigungsversuche nicht, hoffen Sie nicht auf die Gemeinde, denn hier handelt es sich allein um einen Streit zwischen Nachbarn. Bedenken Sie, dass nach einigen Jahren der Duldung ein Vorgehen gegen die Einfriedung Ihres Nachbarn verwirkt ist!
Manchmal kommt im Leben der Punkt, an dem man das verteidigen muss, was man über Jahre hinweg aufgebaut hat. Ein Rechtsstreit kann durchaus mit der Auflage zum Rückbau einer nicht ortsüblichen Einfriedung enden.
Nachfolgend weitere interessante Informationen aus dem Nachbarrechtgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
Anm.: Hierbei handelt es sich zumeist um die bereits zuvor angesprochene vor einer Hecke befindlichen Einfriedung, einem Zaun mit ca. 1,25 m Höhe.
Anm.: Mit den zuvor genannten Abstandsmaßen sind die Abstände von der äußersten Blattspitze bis hin zur Grundstücksgrenze gemeint. (§ 46 - ...Bei Hecken ist von der Seitenfläche aus zu messen.)